Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Verwahrer
(1) Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme–, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung und
übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Dokumentnummer
NOR40121744