Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Auslegung und Anwendung
(1) Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8 bis 13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Dokumentnummer
NOR40121738