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Art. 8

Fassungen
ab 16.09.2010 — BGBl. III Nr. 86/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.09.2010 BGBl. III Nr. 86/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005 zum Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.09.2010BGBl. III Nr. 86/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Schlussklauseln

Artikel 8

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)         Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2)         Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. Litera a
    indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. Litera b
    indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. Litera c
    indem sie ihm beitreten.

(3)         Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

20006914

Dokumentnummer

NOR40121740