Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 13
Das gegenständliche Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben, mit der Möglichkeit es danach bei gegenseitigem Einverständnis für ähnliche Zeiträume zu verlängern.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40121778