Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
08.07.2010 bis 08.07.2014 — BGBl. III Nr. 91/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 608.07.201008.07.2014 BGBl. III Nr. 91/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2010,

Typ

Vertrag – Kap Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.07.2010BGBl. III Nr. 91/2010

Außerkrafttretensdatum

08.07.2014

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 6

Die Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kap Verde und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich in einer zweistufigen Vorgehensweise vereinbart werden. Eine vorläufige Einbeziehung einzelner Projekte innerhalb der zweijährigen, in Artikel 13 genannten, Gültigkeitsdauer des Abkommens soll erfolgen, sobald von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen erteilt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Schlagworte

Liefervertrag

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121771