Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 6
Die Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kap Verde und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich in einer zweistufigen Vorgehensweise vereinbart werden. Eine vorläufige Einbeziehung einzelner Projekte innerhalb der zweijährigen, in Artikel 13 genannten, Gültigkeitsdauer des Abkommens soll erfolgen, sobald von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen erteilt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40121771