Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 91/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
Alle Zahlungen durch den Kreditnehmer im Rahmen von Hilfskrediten, die unter dem österreichischen Exportfinanzierungssystem öffentlich unterstützt werden, sollen frei von jeglicher Form einer etwaigen Besteuerung oder jeglichem Abzug aus sonstigen Gründen geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40121774