Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2010,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 11 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung als auch die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
Der Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischem Weg rechtswirksam werden. Sie soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.
Ausgefertigt in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121799