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Art. 11

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 95/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 95/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2010,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 95/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 11              Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung als auch die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
Der Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischem Weg rechtswirksam werden. Sie soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Ausgefertigt in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006919

Dokumentnummer

NOR40121799