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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. III Nr. 95/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.2010 BGBl. III Nr. 95/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2010,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. III Nr. 95/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2              Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit
Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf die Verpflichtungen der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gründen und Handlungen zur Verwirklichung der Prinzipien von Eigenverantwortung, Harmonisierung, Partnerausrichtung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht setzen.
Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

Schlagworte

Entwicklungsprojekt

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006919

Dokumentnummer

NOR40121790