Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2010,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei
alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121793