Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
26.08.2010 bis 31.05.2011 — BGBl. III Nr. 93/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 126.08.201031.05.2011 BGBl. III Nr. 93/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

26.08.2010BGBl. III Nr. 93/2010

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht anwendbar sind, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 von den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des RID freigestellt.

Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2 aus 2009,)“.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

 

Schlagworte

Seebeförderung

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

20006921

Dokumentnummer

NOR40121810