Kurztitel
RID – Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2010,
Text
Wenn Stoffe der Klasse 9, für die der IMDG-Code oder die Technischen Anweisungen der ICAO nicht anwendbar sind, in einer Transportkette befördert werden, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, sind die Versandstücke, Container, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainer, die solche Stoffe enthalten, abweichend vom letzten Satz des Absatzes 1.1.4.2.1 von den Vorschriften für die Verpackung, die Zusammenpackung, die Kennzeichnung und die Bezettelung von Versandstücken oder das Anbringen von Großzetteln des RID freigestellt.
Für ungereinigte leere ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt diese Vorschrift auch für die anschließende Beförderung zu einer Reinigungsstation.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Beförderungspapier vermerken:
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2/2009)“.„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2 aus 2009,)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.