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Art. 14

Fassungen
ab 01.11.2010 — BGBl. III Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.11.2010 BGBl. III Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.2010BGBl. III Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

TEIL römisch fünf
Übergangsbestimmungen

Artikel 14

  1. Absatz eins,Angestellte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.
  2. Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei den Vereinten Nationen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
  3. Absatz 3,In Fällen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006937

Dokumentnummer

NOR40121900