Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 110/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 17
Für Angestellte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens bei den Vereinten Nationen beschäftigt sind und innerhalb von fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt aus dem Beschäftigungsverhältnis bei den Vereinten Nationen ausscheiden, ist Artikel 7 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des danach in Betracht kommenden Hundertsatzes ein Hundertsatz von 7 % gilt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121903