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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.2010 — BGBl. III Nr. 110/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.2010 BGBl. III Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2010BGBl. III Nr. 110/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Text

Artikel 4

Angestellte können geltend machen:

  1. Ziffer eins
    das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 binnen drei Monaten nach dem Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen,
  2. Ziffer 2
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 3 vor ihrer Entsendung,
  3. Ziffer 3
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 4 binnen einem Monat nach dem Ende ihrer Entsendung,
  4. Ziffer 4
    das Recht nach Artikel 3 Absatz 5 binnen drei Monaten nach der Aufnahme in den Pensionsfonds oder binnen drei Monaten nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006937

Dokumentnummer

NOR40121890