Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
TEIL VTEIL römisch fünf
Übergangsbestimmungen
Artikel 14
(1)Absatz eins,Angestellte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens auf Grund der Beschäftigung bei der UNIDO einem Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG oder der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegen, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt das Recht, ihre bisher durchgeführte Versicherung in einzelnen oder allen Zweigen zu beenden, und zwar durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung auf den dieser Erklärung folgenden Monatsletzten.
(2)Absatz 2,Angestellte, deren Beschäftigung bei der UNIDO bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens begann, haben binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, das Recht nach Artikel 2 Absatz 1 auszuüben.
(3)Absatz 3,In Fällen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121922