Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (UNIDO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/21 Angestellte internationaler Organisationen
Text
Artikel 19
Dieses Abkommen tritt außer Kraft,
wenn darüber zwischen der Regierung der Republik Österreich und der UNIDO Einvernehmen herrscht;
wenn der ständige Amtssitz der UNIDO aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird. In diesem Fall wird die UNIDO mit den zuständigen österreichischen Behörden hinsichtlich der geordneten Beendigung und Liquidation aller aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
NOR40121927