Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 317/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 317/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2011,
Text
Festsetzung von Sonderzahlungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
(2)Absatz 2,Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
NOR40121991