Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrlingsentschädigung für Fitnessbetreuer/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 317/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 317/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2011,
Text
Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBGBasis für die Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG
§ 4.Paragraph 4,
Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 6,70 € heranzuziehen. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohns und des Überstundenzuschlags ein Stundenlohn von 6,70 € heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
NOR40121992