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§ 13 GÜV 2010

Fassungen
ab 29.09.2010 — BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute29.09.2010 BGBl. II Nr. 302/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.09.2010BGBl. II Nr. 302/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 13,

Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich ist, sind der Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 4, anerkannten Betriebe verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane auf Kosten der Auskunftspflichtigen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Gesetzesnummer

20006943

Dokumentnummer

NOR40122014