Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,entgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 6, dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,entgegen Paragraph 3, Absatz 3, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
entgegen
§ 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 erster Satz,Paragraph 4, Absatz 2,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 10, oder Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz,
§ 4 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 dritter Satz oder § 9 Abs. 1 dritter Satz,Paragraph 4, Absatz 9,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 11, dritter Satz oder Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz,
§ 8 Abs. 6 oderParagraph 8, Absatz 6, oder
§ 8 Abs. 11Paragraph 8, Absatz 11
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 4 Abs. 3 erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,entgegen Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,entgegen Paragraph 4, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,
entgegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 zweiter Satz oder § 9 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz oder Paragraph 9, Absatz 3,, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder
entgegen § 8 Abs. 4 erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.entgegen Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122016