Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Getreide-Überwachungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Ausfuhr und Versendung der Verarbeitungserzeugnisse
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Abs. 2 die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und des § 4 Abs. 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.Werden die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse ausgeführt oder die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse versandt, gelten vorbehaltlich des Absatz 2, die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 4, Absatz 2 bis 8 bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung und der Ausstellung des Kontrollexemplars. Der Erstkäufer beantragt bei der AMA die Ausstellung des Kontrollscheins. Paragraph 4, Absatz 9, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind anstelle der Menge des verarbeiteten Getreides die Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie die Kennnummer der entsprechenden Verarbeitungsbescheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungserzeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 zweiter Satz und § 5 Abs. 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 2 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122010