Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.2010 bis 30.06.2011 — BGBl. II Nr. 311/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.201030.06.2011 BGBl. II Nr. 311/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. II Nr. 311/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2011,

Text

Satzung des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: Einrichtungen, deren Hauptzweck in der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung liegt, soweit sie nach arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften oder bundes- oder landesrechtlichen Fördervorschriften als Einrichtungen der berufsorientierten außerbetrieblichen Erwachsenenbildung anerkannt sind.
    Ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen.
  2. Litera b
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Litera c
    Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.
    Ausgenommen sind
    • Strichaufzählung
      Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen des Bundes und/oder der Länder beschäftigt werden,
    • Strichaufzählung
      (Ferial-)Praktikant/inn/en sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eine geringe Vergütung steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer Fachhochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrund eines Lehrplanes, einer Studienordnung oder eines Ausbildungskonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
    Für Arbeitnehmer/innen, die als Teilnehmer/innen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit der Zielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt beraten, betreut und geschult werden (Transitarbeitskräfte), gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf folgende Bestimmungen des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht: Paragraph 4, Absatz eins, eins a, 3, und 5, Paragraph 5, Absatz eins, und 3, Paragraph 11, Absatz eins, bis 3 und 6 bis 8, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 16, Absatz 3, bis  6, Paragraph 19, Absatz 2, bis 5, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 30,

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin, Praktikantin, Volontärin, Teilnehmerin

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Gesetzesnummer

20006945

Dokumentnummer

NOR40122029