Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafen-Zertifizierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Aufsichtsmaßnahmen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß § 8 Abs. 2 die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. § 8 Abs. 2 erster Satz bleibt unberührt.Werden wesentliche Mängel im Zuge von Überprüfungen von der zuständigen Behörde festgestellt oder dieser auf andere Weise bekannt, welche geeignet sind, den sicheren und reibungslosen Betrieb des Flughafens zu gefährden, und werden diese Mängel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist beseitigt oder die betrieblichen Verfahren zur Vermeidung dieser Mängel nicht zufriedenstellend angepasst, hat die zuständige Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, die Ungültigkeit des Zertifikates mit Bescheid festzustellen. Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 76, 77 sowie 141 LFG bleiben unberührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 76, 77, sowie 141 LFG bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122045