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§ 2 FZV

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. II Nr. 315/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.10.2010 BGBl. II Nr. 315/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafen-Zertifizierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. II Nr. 315/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FZV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Antrag auf Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Halter eines Flughafens hat die Ausstellung des Flughafen-Zertifikates bei der zuständigen Behörde schriftlich unter Verwendung eines Formulars gemäß der Anlage 1 zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den vollständigen Namen und ICAO-Code des Flughafens,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift des Flughafens und die Telekommunikationsverbindungen,
    3. Ziffer 3
      Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits ein Zertifikat ausgestellt wurde,
    4. Ziffer 4
      das Luftfahrzeugmuster mit der größten Spannweite, welches am Flughafen Flugbewegungen durchführen soll und
    5. Ziffer 5
      die höchste Feuerbekämpfungskategorie des Flughafens.
  3. Absatz 3,Dem Antrag ist ein Exemplar des Flughafen-Handbuches in Papierform anzuschließen, welches für die Dauer der Gültigkeit des Zertifikates bei der zuständigen Behörde verbleibt. Das Flughafen-Handbuch ist außerdem in elektronischer Form an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ein weiteres Exemplar des Flughafen-Handbuches sowie ein Exemplar der Aeronautical Information Publication (AIP Austria) sind jeweils in der aktuellsten Fassung auf dem Flughafen in geeigneter Art und Weise zur jederzeitigen Einsicht für die zuständige Behörde aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Halter des Flughafens seine Verfügungsmacht über das Flughafenareal nachzuweisen.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

20006947

Dokumentnummer

NOR40122036