Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafen-Zertifizierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Ausstellung des Flughafen-Zertifikates
§ 6.Paragraph 6,
Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß § 5 als erfüllt angesehen werden können.auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß Paragraph 5, als erfüllt angesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122040