Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafen-Zertifizierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Dauer und Gültigkeit des Flughafen-Zertifikates
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Zertifikat ist für eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.
(2)Absatz 2,Werden Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Zertifikates geführt haben, nicht mehr erfüllt, ist das Zertifikat nicht mehr gültig. Die zuständige Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters darüber einen Feststellungsbescheid erlassen und die Rückgabe des Zertifikates vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122042