Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 10.09.2010 — BGBl. II Nr. 318/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute10.09.2010 BGBl. II Nr. 318/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Treibstoffproben-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.09.2010BGBl. II Nr. 318/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kosten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Kosten einer Überprüfung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum nächstfolgenden Jahresende bzw. Ende eines Halbjahres zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.
  3. Absatz 3,Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind jeweils binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

Im RIS seit

14.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

20006950

Dokumentnummer

NOR40122177