Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für jene Einrichtungen gemäß § 3, welche nicht selbst Antragsteller sind.Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für jene Einrichtungen gemäß Paragraph 3,, welche nicht selbst Antragsteller sind.
(3)Absatz 3,Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Schlagworte
Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122211