Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung:
des Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 unddes Artikel 103 g, a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1 und
der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, Amtsblatt Nummer L 94 vom 08.04.2009 Seite 38.
(2)Absatz 2,Für das Schuljahr 2010/2011 erfolgt eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an bestimmte Begünstigte (im Folgenden: Schulobstprogramm) gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsakten.Für das Schuljahr 2010 aus 2011, erfolgt eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an bestimmte Begünstigte (im Folgenden: Schulobstprogramm) gemäß den in Absatz eins, genannten Rechtsakten.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122201