Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Begünstigte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig
einen behördlich anerkannten Kindergarten,
eine allgemeinbildende höhere Schule
besuchen.besuchen
(2)Absatz 2,Begünstigte nach Abs. 1 Z 3 und Z 4 werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel in das Schulobstprogramm mit einbezogen.Begünstigte nach Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel in das Schulobstprogramm mit einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122203