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Art. 14

Fassungen
ab 07.11.2014 — BGBl. III Nr. 202/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute07.11.2014 § → § BGBl. III Nr. 202/2014
Art. 1428.11.201006.11.2014 BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2014,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.11.2014BGBl. III Nr. 202/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 14

Verfahren zur Änderung der Anlage römisch drei

  1. Ziffer eins
    Die Anlage römisch drei dieses Übereinkommens kann gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
  2. Ziffer 2
    Auf Antrag einer Vertragspartei wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung der Anlage römisch drei von der Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen geprüft.
  3. Ziffer 3
    Wird die vorgeschlagene Änderung von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Annahme zu übermitteln.
  4. Ziffer 4
    Jede vorgeschlagene Änderung, die gemäß Absatz 3 dieses Artikels übermittelt wurde, gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt geben.
  5. Ziffer 5
    Jede gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommene Änderung ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach der Übermittlung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung gemäß Absatz 4 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung bekannt gegeben haben.
  6. Ziffer 6
    Wenn mindestens ein Fünftel der Vertragsparteien einen Einspruch gegen eine vorgeschlagene Änderung gemäß Absatz 4 dieses Artikels bekannt gegeben haben, gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.

Im RIS seit

30.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40165317