Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Durchführung der Maßnahmen
§ 7.Paragraph 7,
Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung
der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß Paragraphen 5 und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.
Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß §§ 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß Paragraphen 5 und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.
Schlagworte
Untersuchungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122383