Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Liquiditätspuffer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben über geeignete Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen.
(2)Absatz 2,Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten anzupassen und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
(3)Absatz 3,Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der von den Geschäftsleitern vorgegebenen Risikotoleranz angemessen zu entsprechen und die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerzuspiegeln. Die Geschäftsleiter haben alle relevanten Geschäftsbereiche des Kreditinstitutes über die Risikotoleranz zu informieren.Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Absatz eins, haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der von den Geschäftsleitern vorgegebenen Risikotoleranz angemessen zu entsprechen und die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerzuspiegeln. Die Geschäftsleiter haben alle relevanten Geschäftsbereiche des Kreditinstitutes über die Risikotoleranz zu informieren.
Schlagworte
Liquiditätsvorteil, Liquiditätsrisiko
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40122399