Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 338/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.12.201031.12.2013 BGBl. II Nr. 338/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 338/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Liquiditätspuffer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben über geeignete Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme für die Identifizierung, Messung, Steuerung und Überwachung des Liquiditätsrisikos über eine angemessene Zahl von Zeiträumen, einschließlich innerhalb eines Geschäftstages, zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen.
  2. Absatz 2,Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten anzupassen und umfassen unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken.
  3. Absatz 3,Die Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme nach Absatz eins, haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Geschäftsbereich des Kreditinstituts sowie der von den Geschäftsleitern vorgegebenen Risikotoleranz angemessen zu entsprechen und die Bedeutung des Kreditinstituts in jedem Mitgliedstaat, in dem es tätig ist, widerzuspiegeln. Die Geschäftsleiter haben alle relevanten Geschäftsbereiche des Kreditinstitutes über die Risikotoleranz zu informieren.

Schlagworte

Liquiditätsvorteil, Liquiditätsrisiko

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

20006965

Dokumentnummer

NOR40122399