Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 338/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 331.12.201031.12.2013 BGBl. II Nr. 338/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 338/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Überwachung von Vermögenswerten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten, die jederzeit, insbesondere in Krisenzeiten, verfügbar sind, zu unterscheiden. Sie haben auch die rechtliche Einheit, bei der die Vermögenswerte verwahrt werden, den Staat, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie ihre Liquidierbarkeit zu berücksichtigen. Die Kreditinstitute haben außerdem zu überwachen, wie diese Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute haben den geltenden rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelasteten Vermögenswerten zwischen Einheiten, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR, Rechnung zu tragen.

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014

Gesetzesnummer

20006965

Dokumentnummer

NOR40122401