Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Alternativszenarien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben Alternativszenarien für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren zu erstellen. In diese Alternativszenarien sind insbesondere außerbilanzmäßige Posten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen das Kreditinstitut als Sponsor auftritt oder materielle Liquiditätshilfe leistet, einzubeziehen. Die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungsposition zugrunde liegen, sind regelmäßig zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade einzubeziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40122403