Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liquiditätsrisikomanagementverordnung – LRMV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 488/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Notfallkonzepte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach § 5 berücksichtigen, zu erstellen.Kreditinstitute haben ihre Strategien, internen Vorschriften und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte, welche die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Paragraph 5, berücksichtigen, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach § 5 zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.Kreditinstitute haben für den Fall von Liquiditätskrisen über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und über geeignete Durchführungsmaßnahmen, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überwinden, zu verfügen. Diese Konzepte sind regelmäßig zu überprüfen sowie gemäß den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Paragraph 5, zu aktualisieren. Den Geschäftsleitern ist über die Notfallkonzepte, ihre Überprüfung und Aktualisierung zu berichten. Die Geschäftsleiter haben die Notfallkonzepte, ihre Aktualisierung sowie die sich daraus ergebenden Anpassungen der internen Vorschriften und Verfahren zu billigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40122404