Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hybridverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Maßvolle Rückzahlungsanreize
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Erhöhungsvereinbarungen in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß § 23 Abs. 4a Z 4 BWG dar, wennErhöhungsvereinbarungen in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 4, BWG dar, wenn
die vereinbarte Erhöhung der Mindestdividende nicht höher ist als
100 Basispunkte abzüglich des Swap Spread gemäß Z 3, oder100 Basispunkte abzüglich des Swap Spread gemäß Ziffer 3,, oder
50 vH des zum Zeitpunkt der Bepreisung bestehenden Renditeunterschieds zwischen dem hybriden Instrument und dem ursprünglichen Referenzinstrument abzüglich des Swap Spread gemäß Z 3,50 vH des zum Zeitpunkt der Bepreisung bestehenden Renditeunterschieds zwischen dem hybriden Instrument und dem ursprünglichen Referenzinstrument abzüglich des Swap Spread gemäß Ziffer 3,,
in den Emissionsbedingungen des Instruments nur eine Erhöhungsvereinbarung vorgesehen ist, und
der Swap Spread zum Zeitpunkt der Bepreisung festgelegt wird und die zu diesem Zeitpunkt bestehende Differenz in der Rendite zwischen dem ursprünglichen Referenzinstrument und dem Referenzinstrument nach Zinserhöhung ausdrückt.
(2)Absatz 2,Klauseln über ein Principal Stock Settlement in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß § 23 Abs. 4a Z 4 BWG dar, wenn das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals nicht mehr als 150 vH des Umtauschverhältnisses zum Zeitpunkt der Emission ausmacht.Klauseln über ein Principal Stock Settlement in Verbindung mit einem Kündigungsrecht des Emittenten stellen einen maßvollen Rückzahlungsanreiz gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 4, BWG dar, wenn das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals nicht mehr als 150 vH des Umtauschverhältnisses zum Zeitpunkt der Emission ausmacht.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40122426