Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien (Änderungsprotokoll) geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 22. Februar 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und georgischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
NOR40122695