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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 124/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 124/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 124/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. Die Kündigung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien (Änderungsprotokoll) geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 22. Februar 2010 in zwei Urschriften, in deutscher und georgischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006975

Dokumentnummer

NOR40122695