Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zuständige Behörden
Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
auf österreichischer Seite: Die Bundesministerin für Inneres;
auf georgischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.
Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
NOR40122686