Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Schutz klassifizierter Informationen
Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
NOR40122689