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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. III Nr. 124/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.2011 BGBl. III Nr. 124/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010,

Typ

Vertrag – Georgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. III Nr. 124/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Verweigerung im Einzelfall

  1. Absatz eins,
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,
    Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20006975

Dokumentnummer

NOR40122692