Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe IRID – Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2010,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt 7.3.1.1 des RID dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, in loser Schüttung befördert werden, sofern folgende zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind:Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt 7.3.1.1 des RID dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins, in loser Schüttung befördert werden, sofern folgende zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind:
Die Beförderung ist in loser Schüttung in Aufbauten besonders eingerichteter Wagen (Silo-Wagen) erlaubt, die vor dem 1. Oktober 2010 in Betrieb genommen wurden und die folgende Anforderungen erfüllen:
Sie müssen aus einem metallenen Werkstoff hergestellt und für einen Mindestbetriebsdruck von 2 bar ausgelegt sowie mit einem Manometer zur Überprüfung des Inertgasdrucks ausgerüstet sein.
Die Entleerungseinrichtung muss aus zwei hintereinander liegenden Verschlusseinrichtungen (Klappen oder Ventile und Schraubkappe oder Blindflansch) bestehen.
Die Prüfungen haben nach den bisher für diese Wagen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Sie müssen jedoch mindestens den Anforderungen in Unterabschnitt 6.8.2.4 RID entsprechen.
Für die Verwendung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
Die Be- und Entladung hat nach Maßgabe der Betriebsanweisung zu erfolgen.
Die Befüllung des Aufbaus darf bis höchstens 90 Prozent seines Fassungsraumes erfolgen.
Das Produkt muss trocken und sauerstofffrei verladen werden.
Der Befüller hat vor der Befüllung die Feuchtigkeitsfreiheit des Aufbaus und seiner Ausrüstungen wie Leitungen und Ventile sicherzustellen.
Während der Beförderung muss der eingefüllte Stoff durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 0,5 bar beträgt. Dies gilt auch für ungereinigte leere Aufbauten, die diesen Stoff enthalten haben.
Nach einer Beförderung ist vor der Entladung der Inertgasdruck zu prüfen. Sofern kein Restdruck mehr vorhanden ist, ist der Aufbau vor der Entladung mit Inertgas zu spülen.
Folgende Vorschriften zur Kennzeichnung sind zu erfüllen:
Der Aufbau des Wagens muss dauerhaft durch ein mit ihm fest verbundenes Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben enthält:
höchstzulässiger Betriebsdruck
Name des Eigentümers oder Betreibers
Eigenmasse des Kesselwagens
Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien der Strecken.
Der Aufbau muss mit einem zusätzlichen Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE», versehen sein.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
«Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4/2010)».«Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4 aus 2010,)».
Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
NOR40122697