Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
13.11.2010 bis 30.06.2015 — BGBl. III Nr. 125/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113.11.201030.06.2015 BGBl. III Nr. 125/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung calciumcarbidhaltiger Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2010,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.11.2010BGBl. III Nr. 125/2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,
    Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A, Spalte 17 und Unterabschnitt 7.3.1.1 des RID dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe römisch eins, in loser Schüttung befördert werden, sofern folgende zusätzliche Bedingungen für den Bau, die Prüfung und die Verwendung erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Beförderung ist in loser Schüttung in Aufbauten besonders eingerichteter Wagen (Silo-Wagen) erlaubt, die vor dem 1. Oktober 2010 in Betrieb genommen wurden und die folgende Anforderungen erfüllen:
    2. eins Punkt eins
      Sie müssen aus einem metallenen Werkstoff hergestellt und für einen Mindestbetriebsdruck von 2 bar ausgelegt sowie mit einem Manometer zur Überprüfung des Inertgasdrucks ausgerüstet sein.
    3. eins Punkt 2
      Die Entleerungseinrichtung muss aus zwei hintereinander liegenden Verschlusseinrichtungen (Klappen oder Ventile und Schraubkappe oder Blindflansch) bestehen.
    4. eins Punkt 3
      Die Prüfungen haben nach den bisher für diese Wagen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Sie müssen jedoch mindestens den Anforderungen in Unterabschnitt 6.8.2.4 RID entsprechen.
    5. Ziffer 2
      Für die Verwendung sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
    6. 2 Punkt eins
      Die Be- und Entladung hat nach Maßgabe der Betriebsanweisung zu erfolgen.
    7. 2 Punkt 2
      Die Befüllung des Aufbaus darf bis höchstens 90 Prozent seines Fassungsraumes erfolgen.
    8. 2 Punkt 3
      Das Produkt muss trocken und sauerstofffrei verladen werden.
    9. 2 Punkt 4
      Der Befüller hat vor der Befüllung die Feuchtigkeitsfreiheit des Aufbaus und seiner Ausrüstungen wie Leitungen und Ventile sicherzustellen.
    10. 2 Punkt 5
      Während der Beförderung muss der eingefüllte Stoff durch ein inertes Gas abgedeckt sein, dessen Druck mindestens 0,5 bar beträgt. Dies gilt auch für ungereinigte leere Aufbauten, die diesen Stoff enthalten haben.
    11. 2 Punkt 6
      Nach einer Beförderung ist vor der Entladung der Inertgasdruck zu prüfen. Sofern kein Restdruck mehr vorhanden ist, ist der Aufbau vor der Entladung mit Inertgas zu spülen.
    12. Ziffer 3
      Folgende Vorschriften zur Kennzeichnung sind zu erfüllen:
    13. 3 Punkt eins
      Der Aufbau des Wagens muss dauerhaft durch ein mit ihm fest verbundenes Schild gekennzeichnet sein, das folgende Angaben enthält:
      • Strichaufzählung
        höchstzulässiger Betriebsdruck
      • Strichaufzählung
        Fassungsraum
      • Strichaufzählung
        Datum der Inbetriebnahme
      • Strichaufzählung
        Name des Eigentümers oder Betreibers
      • Strichaufzählung
        Eigenmasse des Kesselwagens
      • Strichaufzählung
        Lastgrenzen nach den Eigenschaften des Wagens sowie der zu befahrenden Kategorien der Strecken.
    14. 3 Punkt 2
      Der Aufbau muss mit einem zusätzlichen Vermerk «NICHT ÖFFNEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG. BILDET IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDLICHE GASE», versehen sein.
  2. Absatz 2,
    Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

«Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4 aus 2010,)».

  1. Absatz 3,
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Beladung

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20006976

Dokumentnummer

NOR40122697