Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2010 — BGBl. III Nr. 126/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2010 BGBl. III Nr. 126/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatische Anerkennung von in Österreich zugelassenen bzw. registrierten Human- und Tierarzneimitteln in Liechtenstein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2010,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. III Nr. 126/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

89/09 Veterinärrecht

Text

Artikel 10

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
  2. Absatz 2,Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der entsprechenden Mitteilungen in Kraft.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jeder Partei mit Ende eines Kalenderjahres und mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

    Geschehen zu Vaduz am 31. Mai 2010 in zwei Ausfertigungen, jeweils in deutscher Sprache.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

20006977

Dokumentnummer

NOR40122709