Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Nachrücken bei Ausscheiden aus der Funktion
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (§ 7) nach.Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (Paragraph 7,) nach.
(2)Absatz 2,Das Nachrücken ist gemäß § 17 kundzumachen und dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.Das Nachrücken ist gemäß Paragraph 17, kundzumachen und dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122777