Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 365/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 365/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 365/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Lohnzuschläge

Paragraph 4,

 

  1. Ziffer eins
    Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß regelmäßig Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 72,20 € für das erste Kind und von 47,90 € für jedes weitere Kind monatlich.
  2. Ziffer 2
    Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt B Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,39 € für das erste Kind und von 0,26 € für jedes weitere Kind.
  3. Ziffer 3
    Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 3,23 € pro Stunde.
  4. Ziffer 4
    Für Überstunden (Mehrarbeitsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, bis 7 und Paragraph 6, Absatz 5, HGHAngG) gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
  5. Ziffer 5
    Arbeitsschürzen sind dem Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006987

Dokumentnummer

NOR40122821