Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen – Tirol
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesland Tirol;
persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber,persönlich: für Hausbesorger, auf die das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, Anwendung findet und deren Arbeitgeber, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber von Hausbesorgern nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Z 2 genannten Personen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes.fachlich: nur für anderweitige Tätigkeiten der unter Ziffer 2, genannten Personen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Hausbesorgergesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
NOR40122853