Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 3.Paragraph 3,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, des Hausbesorgergesetzes einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
NOR40122855