Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 369/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201131.12.2011 BGBl. II Nr. 369/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 369/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011

Gesetzesnummer

20006991

Dokumentnummer

NOR40122857