Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 5.Paragraph 5,
Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges. Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis 30. November eines jeden Jahres zu zahlen.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011
Dokumentnummer
NOR40122857